§ 144 – Aufzeichnung des Warenausgangs
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder normal normal gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist. (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung, normal normal den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, normal normal die handelsübliche Bezeichnung der Ware, normal normal den Preis der Ware, normal normal einen Hinweis auf den Beleg. normal normal normal arabic (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.
Kurz erklärt
- Gewerbliche Unternehmer müssen Warenausgänge, die für andere Unternehmer bestimmt sind, gesondert aufzeichnen.
- Auch Warenlieferungen auf Rechnung, Tausch oder unentgeltlich müssen dokumentiert werden, wenn sie unter dem üblichen Preis für Verbraucher verkauft werden.
- Die Aufzeichnungen müssen das Datum, den Namen und die Adresse des Abnehmers, die Warenbezeichnung, den Preis und einen Hinweis auf den Beleg enthalten.
- Bei jedem Warenausgang muss ein Beleg ausgestellt werden, der die erforderlichen Angaben sowie die Kontaktdaten des Unternehmers enthält.
- Diese Regelungen gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die buchführungspflichtig sind.